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Streitthema Schottergärten
Gesetzlich verboten und dennoch weit verbreitet
Die einen finden Sie schön, die anderen eine mittelschwere Katastrophe. Gerade jetzt im Hochsommer geraten die sogenannten Schottergärten wieder verstärkt in den Blickpunkt, da sie für das (Mikro-)Klima schädlich sind. Die Steine heizen sich an den langen Sommertagen stark auf und strahlen dann bis in die Abendstunden Hitze ab.
Aber die Hitze ist nur eines der Probleme dieser Gartenform. Sie haben auch ökologisch keinen wirklichen Nutzen. Neben der Erwärmung verhindern sie das Versickern und Verdunsten von Wasser und sie sind als Biotope für Insekten und Vögel nahezu ungeeignet. Daher ist es schon aus diesen Gründen eigentlich nicht sinnvoll, derartige (Vor-)Gärten anzulegen. Und realistisch betrachtet, bringen auch sie einen nicht unerheblichen Pflegeaufwand mit sich. Unkraut findet früher oder später immer einen Weg.
Juristisches Verbot bleibt vage
Aber sind diese Gärten auch juristisch verboten? Dazu wirft man als Jurist erst mal einen Blick ins Gesetz, denn das erleichtert bekanntlich die Rechtsfindung. Ausgangspunkt ist hier § 9 Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg. Hier ist die Sache dann aber vielleicht doch nicht so eindeutig. Im Gesetz heißt es, dass nichtüberbaute Flächen prinzipiell Grünflächen sein müssen. Allerdings sind Ausnahmen möglich. Echte Klarheit hat man damit nicht. Die Norm enthält kein absolutes Verbot. Zum 31. Juli 2020 wurde dann im Landesnaturschutzgesetz in § 21a eine (vermeintlich) ausdrückliche Verbotsregelung getroffen. Hier heißt es, „Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.“
Das liest sich zumindest in Teilen schon deutlicher. Schottergärten sind damit an sich verboten. Aber wenn man die Norm näher betrachtet, ist damit strenggenommen immer noch keine abschließende Klarheit geschaffen. § 21a lässt durch seine Formulierung offensichtlich Ausnahmen zu („grundsätzlich“ und „sollen“). Sie sind zwar nicht erlaubt, aber es kann Ausnahmen geben. Das eröffnet im Einzelfall Auslegungsspielräume, über die man ggf. lange streiten kann. Und ein wichtiger Aspekt ist: Es kommt bei der Beurteilung der Rechtslage und damit der Zulässigkeit eines Schottergartens vor allem darauf an, wann er im Einzelfall entstanden ist. § 21a wurde erst Mitte 2020 in das Gesetz aufgenommen. Ältere Schottergärten, die schon vor Inkrafttreten der Norm bereits entstanden waren, sind prinzipiell von dem in § 21a normierten Verbot nicht betroffen.
Fokus sollte auf Neuanlagen gelegt werden
Das macht den Umgang mit diesen Gärten so kompliziert. Da es bei einem etwaigen Rückbau auch um nicht unerhebliche Kosten geht, ist es nachvollziehbar, dass Eigentümer auf eine entsprechende Aufforderung mit der rechtlichen Überprüfung reagieren. Nur weil ein Schottergarten existiert, ist er rechtlich nicht verboten. Daher sollte man das Augenmerk auf neu angelegte Gärten konzentrieren. Aber auch hier muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch eine Ausnahme eingreift. Auch wenn viele Bestandsgärten rechtlich geschützt sein mögen, muss man spätestens bei einer Neugestaltung der eigenen Außenflächen die Rechtslage im Blick haben. Und unabhängig davon sollte man sich im eigenen Interesse auch mal über die Entsiegelung geeigneter Flächen Gedanken machen. Ein bisschen mehr Natur schadet uns allen nicht.
Vor diesem Hintergrund ist es richtig, dass seitens der Verwaltung nicht mit der juristischen Brechstange gegen Grundstückseigentümer vorgegangen wird. Und es wäre hilfreich, wenn auch die Stadt mit gutem Beispiel voran ginge und nicht selbst Schotter etwa auf Verkehrsinseln verwenden würde. Auch wenn es im Untergrund keine Sperrfolie geben mag (was man als Passant von außen natürlich nicht sehen kann), so bleibt dennoch der Eindruck: Schotter ist Schotter.